ALLGEMEINE BEDINGUNGEN / HAUSORDNUNG
Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Collazo
Pérez, Knoll & Ritter GbR, Badensche Straße 13, 10715 Berlin,
Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für
das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche
inklusive Parkplätze und Wege zur Veranstaltungsstätte.
Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Besucher die
Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die
Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist
berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und
durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung
durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom
Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen
Vorschriften durchzusetzen.
Eintrittskarten dürfen nur erworben werden, wenn der Käufer
beabsichtigt, selbst mit diesen Karten die Veranstaltung zu besuchen
oder sie in seinem Freundes- oder Verwandtenkreis oder sie in
üblichem Rahmen an Geschäftspartner oder sonst nahestehende Kreise
zu verschenken oder weiterzugeben.
Der Erwerb der Eintrittskarten zum Zwecke des Weiterverkaufs an
unbekannte Dritte ist verboten.
Das Herstellen und Inverkehrbringen von gefälschten Eintrittskarten
wird strafrechtlich verfolgt.
Den Besuchern wird empfohlen, Eintrittskarten nur über die vom
Veranstalter bekannt gemachten Kanäle zu erwerben (Informationen auf
https://www.beernbreakdownfestival.de).
Besucher ab 80 Jahren benötigen keine Eintrittskarte
Kinder ab 12 Jahren benötigen ein normales Festivalticket.
Einlass von Kindern bis einschließlich 11 Jahren nur
- in Verbindung mit gültigem Altersnachweis
- mit adäquatem Gehörschutz
- in Begleitung einer erziehungsberechtigten / erziehungsbeauftragten Person mit gültigem Festivalticket
Mit dem Kauf von Tickets für das Beer`n`Breakdown Festival 2024 (im Folgenden nur noch genannt: BnB Festival) oder dem Umtausch von Tickets für das BnB Festival 2024 akzeptierst du eine mögliche, Covid-19 bedingte, Verschiebung des Festivals auf einen Termin zu dem die Durchführung der Veranstaltung wieder möglich sein wird.
§4 ABSAGE, ABBRUCH ODER VERSCHIEBUNG DER VERANSTALTUNG
Veranstaltungen können abgesagt oder verschoben werden. Sollte
dieser Fall beim BnB Festival eintreten, werden wir dies über die
Festival Homepage
https://www.beernbreakdownfestival.de sowie
unsere Social Media Kanäle bekannt geben. Bitte informiere dich also
über diese Kanäle ob die Veranstaltung wie geplant stattfinden wird.
Sollte es zu einer Absage, einem Abbruch, einer Verschiebung oder
einer wesentlichen Änderung der Veranstaltung kommen, so beschränkt
sich unsere Haftung auf den reinen Nennwert der gekauften Tickets.
Darüberhinausgehende Kosten (zum Beispiel für Unterbringung
außerhalb des Festivalgeländes) erfolgen auf eigene Gefahr und sind
von der Haftung ausgeschlossen.
Eine wesentliche Veränderung der Veranstaltung liegt vor, wenn ein
Ereignis eintritt welches den Charakter der Veranstaltung wesentlich
gegenüber dem verändert, was du beim Ticketkauf erwarten durftest.
Änderungen eines oder mehrerer Künstler im Lineup des Festivals
stellen keine solche wesentliche Änderung dar.
Sofern die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes abgesagt,
abgebrochen oder verschoben wird, der nicht im Verantwortungsbereich
des Veranstalters liegt (höhere Gewalt, Rahmenbedingungen aufgrund
der Covid-19 Pandemie und möglicher Mutationen, Liste nicht
abschließend) ist das Recht des Ticketinhabers die Rückerstattung
des Nennwertes des Tickets zu verlangen (Vertragsrücktritt) gemäß
der folgenden Regelung ausgeschlossen:
Der Nennwert des Tickets ergibt sich aus dem reinen Ticketpreis.
Ausgeschlossen sind weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren,
Systemgebühren und Versandkosten.
Der Veranstalter hat das Recht die Veranstaltung zu einem späteren
Zeitpunkt nachzuholen.
Wird die Veranstaltung nachgeholt, so behalten die
Veranstaltungstickets ihre Gültigkeit für den Nachholtermin.
Eine Rückerstattung des Ticketnennwertes kann jedoch im Einzelfall
verlangt werden, sofern die Teilnahme am Nachholtermin für den
Ticketkäufer nachweislich nicht zumutbar ist. Gründe hierfür können
sein (Liste nicht abschließend):
- Bereits vor der Bekanntgabe des Nachholtermins gebuchte Urlaubsreisen
- Nicht verschiebbare Ereignisse im engeren Familienkreis wie Hochzeiten oder Taufen
Sofern von diesem Recht gebraucht gemacht werden soll, muss die
Nicht- Zumutbarkeit im Zweifel vom Ticketkäufer gegenüber dem
Veranstalter nachgewiesen werden.
Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Ereignisse eintreten, die
außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereiches des
Veranstalters liegen. Beispiele hierfür sind (Bürger-)Krieg oder
kriegsähnliche Ereignisse, politische Unruhen, Terrorgefahr und
-akten, Verwendung von chemische, biologischen oder biochemischen
Substanzen, erhöhte Strahlenbelastung am Veranstaltungsort sowie
Naturkatastrophen. Höhere Gewalt liegt auch Pandemien, Epidemien,
Seuchen und vergleichbare Gefährdungslagen für die Gesundheit oder
deren Folgewirkungen vor.
Außerdem liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von
dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder
sonstigen öffentlich- rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie
Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die die Durchführung
der Veranstaltung entgegenstehen oder über die Verhältnisse
erschweren.
Höhere Gewalt liegt auch dann vor, wenn ein entsprechendes Ereignis
zwar noch nicht eingetreten ist, aber unter vernünftiger Betrachtung
abzusehen ist, dass dieses Ereignis zum Veranstaltungszeitpunkt
eintreten wird.
Ob ein solcher Fall zum Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird liegt
im Ermessen des Veranstalters, insbesondere unter Berücksichtigung
der Interessen der Ticketkäufer.
Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das
Jugendschutzgesetz. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung
des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu
fordern.
Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im
Original gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen
dieser Hausordnung erfüllt. Zu Gültigkeit der Eintrittskarte siehe
"§3 - Erwerb von Eintrittskarten" Der Veranstalter ist berechtigt,
im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu
verlangen.
Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet.
Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht
möglich.
Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und
mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur
Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn
dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.
Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
- der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
- der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
- der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
- der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
- der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
- gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
- der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
- der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
- im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
§6 HYGIENEMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT SARS-COV2 ODER ANDEREN VIRENSofern am Veranstaltungsdatum eine Verordnung des Landes Brandenburg in Bezug auf das Coronavirus, SARS-CoV2 oder Varianten hiervon oder andere Viren in Kraft tritt, die einen Besuch von Konzert- / Festivalveranstaltungen nur unter bestimmten Auflagen ermöglicht, wird der Veranstalter diese Auflagen umsetzen. Diese Auflagen können unter anderem sein
- Tragen eines medizinischen Mund- / Nasenschutzes bzw. einer FFP2 Maske auf dem Veranstaltungsgelände (je nach Vorgabe der Verordnung)
- Einhalten bestimmter Abstandsregelungen.
- Vorweisen eines negativen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests (je nach Vorgabe der Verordnung) der zum Veranstaltungsdatum maximal 24h alt sein darf.
- Im Falle einer sog. 2G Regelung Impf- / oder Genesenen Nachweis.
Diese Liste dient als Beispiel und ist nicht abschließend.
Maßgeblich sind die Regelungen aus der geltenden Verordnung.
Die Weigerung eines Besuchers zum Veranstaltungsdatum geltende
Auflagen zu erfüllen (zum Beispiel das Fehlen eines Impfnachweises
oder die Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (Liste nicht
abschließend)) führt zum Ausschluss von der Veranstaltung. Die
Erstattung des Ticketkaufpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung kann der Veranstalter nach
eigenem Ermessen oder auf Grundlage von Auflagen durch die örtliche
Genehmigungsbehörde zusätzliche Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
beschließen und vor Ort umsetzen.
Diese Maßnahmen können zum Beispiel sein:
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trotz Vorlage einer Befreiung von der Maskenpflicht.
- Vorgabe Abstandsregelungen die die Vorgaben der allgemeinen Verordnung verschärfen – insbesondere in den Warte- und Anstehbereichen.
- Abweichend von der Verordnung das Verlangen eines Impf- oder Genesenennachweises.
- Abweichend von der Verordnung das Vorweisen eines negativen Antigen Schnelltests oder PCR-Tests der zum Veranstaltungsdatum maximal 24h alt sein darf.
Liste dient als Beispiel und ist nicht abschließend.
Sofern dies der Fall sein wird, wird der Veranstalter alle
Ticketkäufer im Veranstaltungsvorfeld via Homepage, E-Mail und
Social Media rechtzeitig und im Detail informieren.
Die Weigerung eines Besuchers diese Auflagen zu erfüllen führt zum
Ausschluss von der Veranstaltung. Die Erstattung des
Ticketkaufpreises ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Sofern es gesetzlich erforderlich ist, wird der Veranstalter am
Einlass Gesundheitsdaten und / oder persönliche Daten der Besucher
erfassen und diese im gesetzlich erforderlichen Rahmen an die
zuständigen Behörden weiterleiten.
Kommt der oder die Konzertbesucher:in den gesetzlichen und / oder
den vom Veranstalter erlassenen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen
nicht vollumfänglich nach, kann der Zutritt zur Veranstaltung
verweigert werden. Eine Erstattung des Ticketkaufpreises findet bei
einer Verweigerung nicht statt.
Der Besucher hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen
und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf
Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
Bei Verlust von Wertmarken, Pfandmarken oder des Eintrittsbandes
werden diese nicht ersetzt.
Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere
Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt
werden.
Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und
Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht,
auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder
sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
Es ist dem Besucher verboten,
- den Veranstaltungsablauf zu stören,
- in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
- strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
- andere Besucher zu gefährden,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
- Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
- Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
- Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
- das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
- Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
- menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
- ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen.
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen,
- Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Künstler und ihrer Darbietungen auch für den privaten Gebrauch zu erstellen (dies ist auch schon durch das Urheberrechtsgesetz verboten),
- außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Nutzung des
Campingplatzes und dem Parken (siehe unten).
Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der
Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen
Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises.
Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt
unberührt.
Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände
ist für den Besucher verboten:
https://www.beernbreakdownfestival.de/faq
Punkt „Verbotene Gegenstände“
Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne
Gegenstände vor Ort auszuschließen.
Der Veranstalter, die Sponsoren sowie Partner erstellen während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Diese werden auf den Internet- und Social-Media-Präsenzen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Besucher ist hiermit einverstanden.
§10 SICHERHEIT
Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in
das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten
Rettungswegen vertraut zu machen.
Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und
Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet,
aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden
hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache
„Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass
ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage
gesundheitsschädlich ist.
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt.
Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer
witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu
unterbrechen oder abzusagen.
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des
Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren
ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des
Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht
wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann.
Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den
Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist
unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben
abzuwenden.
Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn
dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund
der Wetterlage oder anderer Einflüsse auf die Veranstaltung
notwendig ist.
Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine
verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl
der Künstler Einfluss auf das Programm.
SPEZIELLE REGELUNGEN BEER ́N ́BREAKDOWN FESTIVAL
§12 CAMPING
Der Zutritt zum Campingplatz ist nur im Weekend Ticket enthalten. Um
den Campingplatz zu betreten / zu campen benötigt jede Person ein
eigenes, separates Weekend Ticket. Das kann auf unserer Webseite
erworben werden (siehe hier).
Campen außerhalb des offiziellen Campingplatzes und ohne gültiges
Campingticket ist ausdrücklich untersagt.
Autos dürfen generell nicht auf den Campingplatz und müssen
außerhalb auf dem Parkplatz abgestellt werden.
Auch auf dem Campingplatz gilt natürlich der Jugendschutz, beachtet
also bitte die Altersbeschränkungen und weiteren Infos hier. Um den
Aufwand für die Sperrmüllbeseitigung zu verringern, sind auf dem
gesamten Campingplatz leider keine Möbelstücke wie Sofas und Sessel
oder Autoreifen, Tonnen etc. erlaubt.
Pfandflaschen und Pfanddosen die vom Besitzer auf dem
Festivalgelände stehengelassen werden gehen mit ihrem
Verwertungsrecht auf Beer`n`Breakdown Festival über, Pfandsammeln
ist nur dem vom Festival gestellten Personal genehmigt. Privates
Pfandsammeln ist verboten. Im Übrigen gelten die übrigen
Bestimmungen der Hausordnung auch für das Camping.
Alle Fahrzeuge werden bei der Anreise nach Tages- und
Wochenendparkern getrennt und auf verschiedene Parkflächen gelenkt.
Falls ihr also in gemischten Camper / Nicht-Camper Gruppen anreist,
versucht euch am besten gleich entsprechend auf die Autos zu
verteilen!
Um ein Verkehrschaos zu verhindern, bitten wir alle Festivalbesucher
die offizielle Parkfläche des Beer`n`Breakdown Festivals zu
verwenden. Widerrechtlich oder außerhalb der offiziellen Parkflächen
abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des
Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird in diesem Fall
gebührenpflichtig, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge
zu leisten.
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für
das Parken.
Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und
Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen
Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach-
und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen
Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur
im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig
vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung
typischerweise gerechnet werden muss.
Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen
verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der
Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von
Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der
Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht,
soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht
übernommen hat.
Für die Angaben von persönlichen Daten im Webformular gelten unsere Datenschutzhinweise Datenschutz.